Beachtung beim Hauskauf
Veröffentlicht von Besecke in Bestandsimmobilien · Freitag 20 Sep 2024 · 5:30
Tags: Unterlagen, beim, Hauskauf, Statik, Bestandsgebäude
Tags: Unterlagen, beim, Hauskauf, Statik, Bestandsgebäude
Beachtung beim Hauskauf
Bestandszeichnung und Bestandsstatik
Gerade bei älteren Bestandsimmobilien ist es besonders wichtig, dass man sich die Unterlagen von der Errichtung der Immobilie vorlegen lässt. Schon immer musste man auch früher bei dem Bau eines Gebäudes einen Bauantrag mit Zeichnungen und Statik einreichen und genehmigen lassen.
Sollte der derzeitige Eigentümer die wichtigen Unterlagen nicht haben, so kann man diese beim zuständigen Bauamt anfordern.Auf Basis dieser alten Unterlagen kann der Statiker jetzt bewerten, welche tragenden Bauteile, die jetzt nur verdeckt und überbaut zu sehen sind, mit welchen Abmessungen und Material eingebaut wurden. Er kann auch feststellen, welche Lastreserven der alte damalige Bestandsstatiker bei der Erbauung vorgesehen hat. Dies betrifft die Standsicherheit und auch die Gebrauchstauglichkeit.
Noch wichtiger sind diese Unterlagen um festzustellen, welche Veränderungen im Gebäudeinneren vorgenommen wurden und welche Auswirkungen sie auf die Gebäudestatik haben. Diese Veränderungen im Gebäudeinneren sind nach unserer Praxis nicht unüblich, weil dazu kein neuer Bauantrag notwendig und der Gebäudeeigentümer für die Standsicherheit verantwortlich ist. Dies können ein neuer Fußbodenaufbau sein, Verkleidungen, Trockenbauwände, PV - Anlagen oder Dämmmaßnahmen im Dachgeschoß. Hier nur ein Beispiel aus unserem Alltag.Bei einer anderen Maßnahme wurde uns die Bestandsstatik freudig übergeben. Allerdings haben wir festgestellt, dass in der Bestandsstatik ein Kehlbalkendach mit Kehlbalkendecke berechnet wurde und wir ein Pfettendach mit Blick bis zum First vorgefunden haben. Leider zeigten die Holzpfetten so eine starke Durchbiegung, dass diese verstärkt werden mussten.
Andererseits wird es ohne die alten Unterlagen schwer und aufwendig nach einem Kauf der Immobilie, selber Umbaumaßnahmen oder energetische Maßnahmen durchzuführen.
Alle tragenden Bauteile müssen dann geöffnet werden um die Materialien und Abmessungen festzustellen um danach das komplette Gebäude statisch nachzurechnen einschl. möglicher Verstärkungsmaßnahmen/Sanierungen. Dies verursacht erhebliche zusätzliche Kosten, welche bei der Finanzierung ebenfalls berücksichtigt werden sollten.
Wie ist der bauliche Zustand der Immobilie?
Um dies festzustellen ist es ratsam, einen Fachexperten, am besten einen Statiker, an seiner Seite zu haben. Durchbiegungen bei Holztragwerken wie Dachstuhl oder Holzbalkendecken oder Risse in Wände und Stahlbetondecken bedürfen eine statische Beurteilung genauso wie Korrosion von Stahlträgern bei den Kaiserdecken. Diese Korrosion tritt besonders in feuchten Kellern auf, wo die außenliegende Kellerabdichtung defekt ist und in älteren Gebäuden keine funktionierende Horizontalsperre im Mauerwerk mehr vorhanden ist.
Besonders ältere Holzbalkendecken bedürfen eine genaue Bewertung/Betrachtung im Auflagerbereich bei Außenwänden.Natürlich obliegt es jedem Immobilienkäufer selber, inwiefern er bei den heutigen hohen Preisen von älteren Bestandsgebäuden diese aufgezeigten Sachverhalte vom Verkäufer fordert und für sich bewertet.
Wir können aus unserem Alltag bei der Baubegleitung und den statischen Berechnungen bei Sanierungen und Umbaumaßnahmen die Sachverhalte empfehlen um erhöhte Baukosten zu vermeiden. Sinnvoll ist auf jeden Fall eine Bauberatung im Vorfeld sowie eine fachkundige Baubegleitung bei der Ortsbesichtigung.Wohnfläche im Dachgeschoss
Oftmals werden in Exposes von Maklern Wohnflächen im Dachgeschoss ermittelt und nach dieser Wohnfläche der Kaufpreis festgelegt. Hier ist Vorsicht geboten, wie ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes aufzeigt. Wird im Kaufvertrag eine Wohnfläche im Dachgeschoss ausgewiesen, obwohl diese Fläche wegen Verstoßes gegen die Regeln der Landesbauordnung keine Aufenthaltsfläche ist, so steht dem Käufer ein Minderungsrecht bzw. Schadensersatz/Mängelbeseitigungsrecht zu (BGH V ZR 134/22). Dies ist dann der Fall, wenn keine ordnungsgemäße Zuwegung besteht, ein 2. Rettungsweg oder die Höhe von 2,20m über die Hälfte der Grundfläche nicht vorhanden ist. Trifft eines dieser Punkte nicht zu, dann ist die ausgewiesene Fläche im Dachgeschoss kein Aufenthaltsraum/Wohnraum.
Zusätzlich ist dabei noch die Statik durch die zusätzlichen Nutzlasten zu hinterfragen.
Beratung via ZOOM
(Anm.: Der Beitrag ist die persönliche Meinung des Verfassers und stellt keine bautechnische und rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.)
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