Einzelberatung
Baucoaching
Gebäudestatik beim Umbau, energetische Modernisierung und PV – Anlagen bei Bestandsimmobilien
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in der Landesbauordnung nichts anderes bestimmt ist. So regelt die Landesbauordnung in RLP, dass es unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfreie Vorhaben gibt. Dazu zählt z.B. die Veränderungen im Innenbereich von Gebäuden, ohne das die äußere Hülle verändert wird.
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren und der Bedachung einschließlich Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung sowie durch Bekleidungen und Verblendungen von Wänden.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.
Dies betrifft besonders die Veränderung von tragenden oder aussteifenden Bauteilen im Innern von Gebäuden, wo die Bauherrin oder der Bauherr sich vor Baubeginn die Unbedenklichkeit der Maßnahme von einer Person/Statiker, welche in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist, bestätigen zu lassen (s.g. Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Diese Veränderungen betreffen, nach unserer Ansicht, nicht nur die Veränderung von Innenwänden sondern auch Lasterhöhungen auf Decken und Dachstühle infolge von Dämmstoffen oder PV-Anlagen. Schließlich hat bei Bestandsgebäuden der ursprüngliche Statiker für die Bemessung der tragenden Bauteile diese jetzigen zusätzlichen Lasten damals nicht berücksichtigt.
Aus diesem Grund sollte ein listengeführter Tragwerksplaner (Statiker) beim Umbau, der energetischen Modernisierung des Dachstuhls oder der obersten Geschoßdecke sowie der Installation einer PV-Anlage auf dem Dachstuhl beraten und eventuelle statische Nachrechnungen vornehmen.
Einzelberatung via ZOOM
Umfang: ca. 1,00 Stunden
Honorar: auf Nachfrage
Schwerpunkt auf private Auftraggeber und private Hauseigentümer
Ziel der Beratung:
Bedeutung und Notwendigkeit der Statik beim Umbau und Modernisierung zur Standsicherheit von Bestandsgebäude
Montage von PV-Anlagen auf einem Schrägdach/Flachdach zur Sicherung der Standsicherheit
Referent: Dipl.-Ing. Uwe Besecke LL.M
Schwerpunkte des Gespräches:
- Erläuterung der geplanten Maßnahme
- Zustand der tragenden Teile wie Holzbalkendecken oder Dachstuhl, Durchbiegungen usw.
- Bedeutung der Bestandsstatik und wie man diese bekommen kann, wenn sie nicht vorhanden ist
- Erläuterung zu statischen Verhältnissen
- Erläuterung der Übereinstimmung des Ist-Zustands mit der Bestandsstatik
- notwendige Maßnahmen, wenn keine Übereinstimmung vorliegen sollten
- notwendige Fragen zum Brandschutz
- Empfehlungen zur statischen Umsetzung der geplanten Maßnahmen
- Einschätzung möglicher Baukosten
Terminvereinbarung: (hier)