Beispiel Bauschäden - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
Wirtschaftsjurist
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Beispiel Bauschäden

Baumängel

Verfaultes Holzdach über ein privates Schwimmbad

Durch eine mangelhafte Ausführung bei der Ausbildung der Unterhangdecke in einem privaten Schwimmbad (Beschädigung der innenliegenden Dampfsperre) wurde nach ca. 15 jahren das Holzdach infolge Tauwasser so stark beschädigt, dass die tragenden Holzteile vollständig verfault sind.
Durch eine unabhängige Baubetreuung hätte die mangelhafte Ausführung der Baufirma erkannt werden können. Jetzt nach 15 Jahren ist es durch die Verjährung fast aussichtslos, Mängelansprüche gegen die Baufirma durchzusetzen.

Die Reparaturkosten von ca. 80.000 Euro, welche der Bauherr tragen muss, stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten, wenn damals bei der Bauausführung ein unabhängiger Baubetreuer eingeschaltet worden wäre.

Dieses Beispiel zeigt, dass die Beauftragung eines unabhängigen Baubetreuers richtig und empfehlungswert ist.

Welche Folgen eine unterlassene Bauunterhaltung haben kann zeigte das Beispiel.

Dabei sind die rechtlichen Folgen bei einem Schadensfall eindeutig.

§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

§ 3 Abs. 1   Landesbauordnung Rheinland - Pfalz

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden.

Haben die Eigentümer (z.B. Eigentümergemeinschaft) Ihre Pflichten auf einen Verwalter übertragen, so hat dieser dafür einzustehen.

§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

Baubegehungen mit unabhängigen Sachverständigen einschl. Dokumentation zu den tragenden Teilen sollten gerade deshalb selbstverständlich sein. Siehe hierzu auch (hier)


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