Nachtragsprüfung - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
Wirtschaftsjurist
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Nachtragsprüfung

Schulungen

Ausgehend von unseren Berufserfahrungen bei Großprojekten in der Privatwirtschaft und unserer Tätigkeit als Prüfer in der öffentlichen Verwaltung möchten wir praxisorientierte Fachvorträge anbieten.

Grundsätzlich können alle Fachvorträge auch digital via ZOOM gebucht werden.


Sie sollen dazu dienen, interessierte Bauunternehmen und öffentliche Verwaltungen an die sehr anspruchsvolle und breitgefächerte Thematik der Baunachträge und deren Prüfung heranzuführen und zu sensibilisieren.

Wir stellen immer wieder fest, dass bei der Baunachtragsprüfung ausschließlich die technische Seite betrachtet wird. Dabei muss aber erst der rechtliche Anspruch ergründet werden um überhaupt einen Baunachtrag begründen zu können.


"Steht nicht im Leistungsverzeichnis" oder "habe ich nicht kalkuliert" sind bereits Schlagworte, wo die Architekten/Ingenieure einen Nachtrag abnicken obwohl in den meisten Fällen unter diesen Bedingungen kein Nachtragsanspruch besteht. Oft ist es nicht entscheidend was in einem Leistungsverzeichnis oder in einer Kalkulation steht.
Eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bedarf der Anordnung nach § 1 Abs. 3+4 VOB/B und derjenige welcher angeordnet hat, muss auch noch eine Vollmacht haben!

Wird diese Rechtsfolge von den Architekten/Ingenieure bei einer geänderten Leistung so geprüft?
Hatte der Architekt überhaupt eine Vollmacht zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung?
Darf der Architekt überhaupt eine Rechtsdienstleistung im konkreten Einzelfall bei der Bewertung eines Rechtsanspruches dem Grunde nach erbringen?

In der öffentlichen Verwaltung werden die Baunachträge meistens von den externen Architekten/Ingenieure geprüft. Eigentlich prüfen sich die externen Architekten/Ingenieure selber, denn es könnte auch eine mangelhafte Planung und Ausschreibung vorliegen. In den wenigsten Fällen haben die Architekten/Ingenieure eine fundierte juristische Ausbildung um rechtliche Anspruchsgrundlagen für einen Baunachtrag zu prüfen. (siehe auch "technischer Tunnelblick der Architekten/Ingeneiure")
Als Prüfer hört man dann solche Feststellungen wie "der Baunachtrag ist gerechtfertigt, die Preise sind marktüblich und angemessen".

Wir befassen uns mit solcher Thematik unabhängig und nach dem objektiven Empfängerhorizont im Rahmen des Projektmanagement.

Dabei stützen wir uns auf unsere Prüfungs - und Sachverständigentätigkeit in der täglichen Baupraxis auf Baustellen der öffentlichen Verwaltung sowie auf eigene Studien zu Baunachträgen aus ca. 1.500 geprüften Schlussrechnungen zu unterschiedlichen Baumaßnahmen des Hoch - und Tiefbaues in der öffentlichen Verwaltung aus RLP.


1) Nachtragsmanagement – ein Mittel zur Vermeidung von Kostenexplosionen


2) Die "5 – Punkte Methode" zur Prüfung eines Baunachtrages


3) Unvollständiges Leistungsverzeichnis = Baunachtrag?

Von der Kalkulation bis zur Abrechnung


Was ist an einem Leistungsverzeichnis unvollständig?

Wie kann ein vertraglich geschuldeter Werkerfolg unvollständig sein?


4) Korruptionsprävention durch Grundsätze der Baunachtragsprüfung


5) Nachtragsprüfung ein Mittel beim Controlling



6) Grundlagen der Kommunikation bei der Nachtragsauseinandersetzung

Terminanfragen und Honorarvergütung unter kontakt@besecke.net
Büroanschrift
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 9263231
Mail: kontakt@besecke.net
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