Tragwerksplanung
Sie wollen Ihr Gebäude umbauen, sanieren oder das Dachgeschoß ausbauen bzw. einen Anbau errichten?
Tragwerksplanungen führen wir im Zusammenhang mit von uns erstellten Baugenehmigungsunterlagen aus. Sei es bei Neubauvorhaben oder der Rekonstruktion/Modernisierung von Gebäuden.
Unser Motto beinhaltet den Gedanken, dass eine Planung aus einer Hand für den Bauherrn Zeit und Geld spart.
Durch die Erstellung von Gebäudeplanungen auf modernen CAD-Anlagen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte in 3D-Animationen) und statischen Berechnungen nach den neusten DIN-Vorschriften erhalten Sie jederzeit eine kompakte Bauberatung mit nur einem Ansprechpartner. Entscheidungen bei der Bauausführung können schnell auf der Baustelle getroffen werden.
Dazu besitzt der Verfasser die Bauvorlageberechtigung für die Einreichung des Bauantrages entsprechend der Landesbauordnung RLP und ist bei der Ingenieurkammer RLP in der entsprechenden Liste geführt.
Der Verfasser ist als Tragwerksplaner nach § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bei der Ingenieurkammer RLP ebenfalls listengeführt und hat seine Sachkunde bei Standsicherheitsnachweisen nachgewiesen. Damit ist der Verfasser berechtigt, statische Berechnungen aufzustellen (siehe dazu)
Die Bescheinigungen können auf der Webseite der Ingenieurkammer RLP eingesehen werden.
Auszug aus der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
§ 66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(5) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind. In die Liste sind auf Antrag Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64 Abs. 3 bis 5 entsprechend.