Privatgutachten
Als Sachverständige erstellen wir Privatgutachten zu folgenden Sachverhalten:
1) Baumängel an Gebäuden
2) Kauf von Immobilien
3) Bewertung von Baunachträgen bei gestörten Bauabläufen
4) Bewertung von Architekten- und Ingenieurhonorare
5) Bewertung von Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren
Wir unterbreiten Ihnen dazu gerne ein Angebot.
Ein ersten Gespräch in unseren Beratungsräumen ist kostenfrei.
Warum soll man ein Privatgutachten im selbständigen Beweisverfahren beauftragen?
Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine nicht sachkundige Partei kann notwendig sein, wenn sie ohne sachverständige Hilfe zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist. Dazu gehören die Fälle, in denen die Partei ohne sachverständige Hilfe die Feststellungen des Sachverständigen nicht überprüfen oder erschüttern oder das Fragerecht ihm gegenüber nicht ausüben kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11).
Die Partei, die selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, hat ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Beweisaufnahme einzubinden, um wesentliche Beweisfragen zu formulieren, Hinweise zu erteilen, den gerichtlichen Sachverständigen zu kontrollieren, insbesondere bei den im Rahmen einer Ortsbesichtigung festzustellenden Tatsachen, und dessen Ergebnisse zu prüfen. Die Einbindung eines privaten Sachverständigen bereits im Vorfeld der Gutachtenerstellung ist deshalb unabhängig davon anerkennenswert, ob der zu begutachtende Gegenstand Veränderungen unterworfen ist und daher die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgefundenen Gegebenheiten für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung stehen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass schon nach § 485 Abs. 3 ZPO eine neue Begutachtung nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind (BGH VII ZB 60/11)
Das Privatgutachten kann erforderlich sein zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit" oder eines sachgerechter Vortrags ohne ein solches Gutachten unmöglich sei oder wenn eine Partei es benötige, um Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen.
Leitsatz des BGH VII ZB 60/11
Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gemäß § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11)
Unter weiteren Fällen wird die Erstattung eines Privatgutachtens bejaht (BGH VI ZB 17/11)
- infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war
- ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachver-ständigengutachten nicht zu erschüttern vermag
- voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung und deren Erfolgsaussichten
- die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern
Leitsatz BGH VI ZB 17/11
a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.