Baumangel - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
Wirtschaftsjurist
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Baumangel

Baumängel

Was ist eigentlich ein Baumangel ?
Ist jeder Riss ein Mangel?

Die Juristen sagen dann z.B. ganz allgemein, ein Baumangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht oder die erbrachte Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das sind im ersten Moment sehr allgemeine Aussagen und für den normalen Baulaien nicht gleich greifbar.

Nicht jeder Bauherr hat soviel bauliche Fachkompetenz, dass er sicher mit einer Baufirma verhandeln kann.
Viele Bauherren und Baufirmen berufen sich dann auf DIN-Vorschriften.
Dazu sagt die Rechtsprechung, dass DIN-Vorschriften privatrechtliche Vereinbarungen sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen  aber auch hinter ihnen zurück bleiben können.
Wenn diese Vorschriften nicht vertraglich vereinbart wurden, kann dies nicht unbedingt helfen sondern es ist dann eine Sache der Auslegung.

In vielen Fällen wird  auch auf die VOB verwiesen. Allerdings unterliegt die VOB bei Verträgen zwischen Verbrauchern und gewerblichen Unternehmen der Inhaltskontrolle des BGB und ist im Wesentlichen unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Klauseln aus den VOB-Verträgen tritt das Gesetz.

Wichtig ist aber folgender Grundsatz bei BGB-Verträgen:

Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Ab der Abnahme hat der Auftraggeber im Streitfall darzulegen (sog. Darlegungslast), dass ein Baumangel besteht (Beweisumkehr).
Die Rechtsfolgen richten sich nach dem Leistungsstörungsrecht des BGB.

Dies bedeutet für jeden Bauherrn, dass es bedeutend einfacher ist, vor der Abnahme dem Auftragnehmer einen Mangel anzuzeigen, welcher beseitigt werden muss, als nach einer Abnahme mühevoll den Mangel zu beweisen, welcher auch noch der Auslegung des Richters unterliegt.

Bei s.g. VOB-Verträgen richten sich die Mängelansprüche nach § 13 VOB(B). Wichtig dabei ist hier § 12 VOB(B) - Abnahme. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung.

Aus Erfahrung können wir sagen, dass Stress, Streit und Ärger vermeidbar sind, wenn vor dem Abnahmetermin ein Fachmann sich die Bauleistung betrachtet und bewertet und dies zu einem Zeitpunkt, wenn noch nicht alle Gelder bezahlt wurden und dadurch ein gewisser "Druck" zur Mängelbeseitigung vorhanden ist.

Wir können Ihnen dazu folgendes Angebot unterbreiten.

1) Erstellung Dokumentation zur Ist-Beschaffenheit vor Abnahme

Nach Ihren Vorstellungen führen wir als unabhängige Sachverständige Baubegehungen während der Bauphase durch und erstellen eine Dokumentation zur Feststellung der Ist-Beschaffenheit. Wir zeigen Ihnen auf, wo Mängel vorhanden sind und begleiten Sie bei der Durchsetzung gegenüber dem Auftragnehmer.

Wir unterbreiten Ihnen dazu gerne ein Angebot.

2) Erstellung eines privatrechtlichen Gutachtens der Ist-Beschaffenheit nach der Abnahme im Rahmen des Gewährleistungsrechts

Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.



Anmerkung:

(Angebot stellt keine Rechtsberatung dar und kann im Rechtsstreit einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es ist die persönliche Auffassung des Verfassers)

Büroanschrift
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 9263231
Mail: kontakt@besecke.net
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