Statiker - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
Wirtschaftsjurist
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Statiker

Baustatik
Warum braucht man einen Statiker?

Mit dieser Fragestellung werden wir des Öfteren konfrontiert. Im Rahmen unserer Gutachtertätigkeit stellen wir fest, dass oft aus Kostengründen auf eine Leistung des Statikers verzichtet wird.
Braucht man einen Statiker, wenn bereits ein Architekt an einem Bauvorhaben beteiligt ist oder eine Fachfirma wie Zimmerer an einem Dachstuhl beauftragt wurde?
Brauche ich überhaupt einen Statiker, wenn ich „nur“ mein Haus umbauen oder meinen Dachstuhl energetisch ausbauen will?
Wie ist das, wenn ich eine Solaranlage nachträglich auf mein Dach montieren möchte?

Aktuelle Beispiele aus unserer Tätigkeit soll die Fragestellung verdeutlichen.

a) Ein Bauherr bestellt bei einem Bauträger ein nicht unterkellertes Haus. Dieses Fertigteilhaus hat eine Typenhausstatik und soll neben einem ebenfalls nicht unterkellerten Haus errichtet werden. Der Bauherr möchte aber noch einen Keller. Ein Fertigteilkelleranbieter, ebenfalls mit einer „standortlosen„ Typenstatik, bietet den Keller an.
Keiner der beiden Auftragnehmer fertigt aus Kostengründen eine standortbezogene Statik an obwohl die Standortsituation (Nachbarhaus hat keinen Keller) besonders schwierig ist.
Die Baugrube wird ausgehoben. Das Nachbargebäude ist einsturzgefährdet. Die Schadenshöhe infolge fehlender standortbezogener Gesamtstatik enorm.

b) Bei einem älteren Haus möchte ein Bauherr seinen Dachboden für die Kinder ausbauen. Dachschrägenverkleidungen einschließlich Dämmung, Trockenestrich und Trockenbauwände werden eingezogen. Auf dem Dach wird eine Solaranlage installiert. Statische Nachrechnungen des Dachstuhles und der Decken erfolgte nicht.
Nach Fertigstellung drückt sich der Kniestock nach außen, es treten Risse auf und der Dachstuhl verformt sich erheblich.

Kann man sich über die Ästhetik einer Architektur streiten (subjektives Empfinden eines jeden einzelnen Menschen) so führen fehlende statische Berechnungen an tragenden Bauteilen zu erheblichen Schäden und können Menschenleben gefährden.
Aus diesem Grund bestehen in Deutschland gesetzliche Verordnungen über die Notwendigkeit eines Statikers bei Baumaßnahmen, wo tragende Bauteile errichtet oder verändert werden.

Grundsatz:

- Statiker sind Sonderfachingenieure mit einer speziellen Ausbildung.

- Jede Statik, soweit kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren vorliegt, wird nach dem 4-Augen-Prinzip erstellt (Statiker – Prüfstatiker)

- Liegt ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren vor, muss der Statiker seine besondere Sachkunde nachgewiesen haben und in einer Liste bei der landesbezogenen Ingenieurkammer geführt werden (damit scheiden in jedem Fall die Architekten als Statiker in der Regel aus).

Das Bauen unterliegt dem Landesrecht eines Bundeslandes. Im Wesentlichen treffen die Regelungen aus den Landesbauordnungen zu.

So legt § 62 LBauO RLP in Absatz 1 Nr. 10 für baugenehmigungsfreie Vorhaben fest, dass bei Veränderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen sich der Bauherr die Unbedenklichkeitsbescheinigung eines listengeführten Statikers einholen muss. Macht der Bauherr dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss für den auftretenden Schaden aufkommen.
In unserem 2. Beispiel hätte also der Bauherr beim Dachgeschoßausbau von einem Statiker (nicht von einem Architekten) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung besorgen müssen.

Wenn in dem seit 1.11.2020 geltenden Gebäudeenergiegesetz festgehalten wird, dass bei Änderungen an Bestandsgebäuden eine Dämmung der obersten Geschoßdecke oder eine Zwischensparrendämmung/Deckenzwischendämmung vorzusehen ist, so bedeutet das in statischer Hinsicht eine erhöhte Lasteintragung in die tragenden Bauteile. Dies trifft auch zu, wenn erneuerbare Energien wie Solarthermie oder PV-Anlagen vorgesehen werden. Die alten Statiker bei der Erbauung der Bestandsgebäude kannten die Lasten nicht und haben diese neue Lasten auch nicht in ihren Berechnungen vorgesehen. Auch hier sollte eine Nachrechnung der tragenden Bauteile wie Dachstuhl und Holzbalkendecken erfolgen. Auch dann, wenn der Baulaie meint, es handelt sich nur um "ein paar Kilo" mehr. Diese können sich an bestimmten Stellen summieren und zu Problemen wie unzulässige Durchbiegungen/Risse führen, wie unsere Berechnungen bei Bestandsgebäuden zeigen.

Nach § 66 LBauO RLP (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und nach § 67 LBauO RLP (Freistellungsverfahren Bebauungsgebiet) sind Bescheinigungen über sachverständige Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorzulegen. Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigungen der sachverständigen Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes vorliegen.
§ 66 Abs. 6 - 8 LBauO RLP regelt, wer eine sachverständige Person über die Gewährleistung der Standsicherheit ist (Auszug)

(6) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind. In die Liste sind auf Antrag Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.

(7) Standsicherheitsnachweise für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 müssen von Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 aufgestellt oder geprüft sein. Dies gilt nicht, wenn die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sind, die vor dem 28. Dezember 2009 in der Liste nach Absatz 6 Satz 1 eingetragen sind.

(8) Personen, die vor dem 1. Juli 1987 aufgrund des § 96 Abs. 3 der Landesbauord-nung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) einen Bescheid dar-über erhalten haben, dass sie ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch einfache Konstruktionen besitzen, können solche Standsicherheitsnachweise für Einfamilienhäuser und deren zugehörige Nebengebäude auch weiterhin aufstellen, ohne dass die Nachweise einer Prüfung bedürfen.

Was bedeuten nun diese Verordnungen bezogen auf unser erstes Beispiel.
In jedem Fall hätte, bezogen auf die Örtlichkeit (Nachbarhaus nicht unterkellert), eine Gesamtstatik von Fertigteilhaus und Fertigteilkeller erstellt werden müssen. Auch dann, wenn es sich um zwei separate Anbieter handelt. Verantwortlich dafür ist der Bauherr, wenn er nicht vertraglich diese Leistungen an einen Dritten übertragen hat. Diese Verantwortlichkeit wäre juristisch zu prüfen.

Nun werden einige Bauherren den Einwand bringen, dass man nicht alle Bauverordnungen kennt oder kennen muss. Allerdings dürfte es für jeden Bauherrn lebensnah sein, sich in Baufragen beraten zu lassen. Gerade dann, wenn tragende Bauteile an einem Haus verändern oder umgebaut werden. Sind Architekten oder Baufachfirmen an einem Umbau beteiligt, so unterliegen diese auch einer Hinweis – und Beratungspflicht gegenüber dem Bauherrn.

In beiden oben angeführten Beispielen hätte man im Vorfeld den jetzt vorhandenen beträchtlichen Schaden abwenden können. Man hat also an der falschen Stelle gespart und dadurch jetzt erhebliche Kosten für den Bauherrn verursacht.

Fazit der Betrachtung

Ja, man braucht bei einem Neu – bzw. Umbau eines Gebäudes einen Statiker.
Besonders bei einem Umbau oder einer Veränderung von tragenden Bauteilen in einem Bestandsgebäude ist ein Statiker unerlässlich. (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Dabei darf der Architekt nicht verwechselt werden mit einem Statiker.
Ein Statiker muss seine besondere Sachkunde nachweisen und unterliegt bei großen Baumaßnahmen der Prüfung durch einen Prüfstatiker.
Die Liste der sachverständigen Statiker kann öffentlich bei den jeweiligen Ingenieurkammern der Bundesländer eingesehen werden.
Wir sind zugelassene Statiker und machen Ihnen gerne ein Angebot.

Büroanschrift
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 9263231
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