Unbedenklichkeitsbescheinigungen

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
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Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in Bestandsimmobilien · 17 August 2020
Unbedenklichkeitsbescheinigung - #FragdenStatiker

Wer nach dem Wort „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bei Google sucht, wird wahrscheinlich ein Gebäude im Inneren umbauen oder verändern und eine Auflage des zuständigen Bauordnungsamtes haben.
 
Was ist also eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ?
 
Einige Bauherrn/Käufern von Bestandsimmobilien, welche die kleinen Räume vergrößern und nach Ihren Lebensvorstellungen gestalten möchten oder ein Dachboden zu Aufenthaltsräume nutzen wollen, gehen davon aus, dass eine Baufirma das irgendwie schon hinbekommen wird. Oder einer in der Familie ist ein Bauingenieur und den brauche ich nur zu fragen. Warum also extra Geld ausgeben, wenn der Kauf der Immobilie schon teuer genug war und beim Umbau durch Eigenleistung gespart werden muss.
 
Für die meisten Bauherren ist klar, wenn Veränderungen an der Außenhülle eines Gebäudes vorgenommen werden sollen, dass ein Bauantrag eingereicht werden muss. Dieser Bauantrag wird von einem s.g. Bauvorlageberechtigten (Architekt oder Bauingenieur) erarbeitet. Werden tragende Gebäudeteile im Außenbereich, z.B. bei einem Anbau oder einer Aufstockung, verändert, muss ein listengeführter Statiker eine statische Berechnung vor Bauausführung anfertigen.
 
Es gibt aber den Fall, dass ein Bauherr nach einem Kauf einer Bestandsimmobilie nur den Innenbereich verändern möchte. Sei es, dass Innenwände abgerissen werden sollen, vielleicht ein neuer Fußbodenaufbau mit Fußbodenheizung geplant ist oder der Dachboden zum Wohngeschoss samt PV-Anlage o.ä. ausgebaut werden soll. Ein Bauantrag ist dazu in den seltensten Fällen notwendig.
 
Hier kommt jetzt aber die Frage nach der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ eines Statikers auf und warum brauche ich eigentlich sowas?
Diese Frage ist in der Landesbauordnung geregelt. In der LBauO RLP ist die Regelung in § 62 Abs. 10 a) LBauO RLP.

Auszug aus § 62 LBauO RLP
 
10. tragende und nicht tragende Bauteile
a)    tragende oder aussteifende Bauteile im Innern von Gebäuden nach § 66 Abs. 1 mit Ausnahme von Kulturdenkmälern; die Bauherrin oder der Bauherr muss sich vor Baubeginn die Unbedenklichkeit der Maßnahme von einer Person nach § 66 Abs. 6 Satz 1 bestätigen lassen
 
Auszug aus § 66 LBauO RLP
 
(6) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind.
 
Stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Regelung sinnvoll ist?
 
Wir als listengeführte Statiker mit fast 30 Jahren Berufserfahrung können diese Fragestellung vollständig bejahen. Wenn ein Bestandsgebäude im Inneren umgebaut oder verändert werden soll, dann muss bedacht werden, dass die ursprüngliche Statik des Gebäudes vor vielen Jahren dies nicht berücksichtigt hat. Gleichzeitig haben sich auch die Lastannahmen (Wind, Schnee, Nutzlasten, Eigenlasten) über die Jahre geändert und erhöht.
 
Dies bedeutet, dass der jetzige neue Statiker die alten statischen Unterlagen (meistens in Papierform und nicht digital) hinsichtlich des angenommenen statischen damaligen Systems auswerten und die tragenden Gebäudeteile (meistens Decken und Dachstühle sowie Aussteifungen) nach den neuen geplanten Veränderungen nachrechnen muss.
Nach unseren Erfahrungen können dies auch notwendige Verstärkungsmaßnahmen beinhalten.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen. Die alten Dachböden wurden früher oft als Wäscheboden benutzt und aus diesem Grund wurden die Holzbalkendecken für eine Verkehrslast von 100 kg/m2 ausgelegt. Wenn man jetzt diesen Dachboden als Aufenthaltsraum nutzen will, ergibt sich nach unseren heutigen DIN-Vorschriften eine Nutzlast von 200 kg/m2. Dazu kommen noch mögliche Dachstützlasten aus dem Dachausbau.
Man muss kein Statiker sein um schon zu sehen, dass die neuen Lasten einen Einfluß auf die tragenden Teile haben.
 
Wer einfach nach dem Gedanken „Wird schon halten“ Wände herausreißt, Dachböden ausbaut oder neue Deckenlasten einbringt ohne statische Nachrechnung, handelt nach unserer Ansicht fahrlässig. Bauschäden wie Risse oder große Durchbiegungen bei Holzbauteilen sind dann mit den Jahren unvermeidlich.
 
Was sind also „listengeführte Tragwerksplaner“ entsprechend der Landesbauordnung und warum sind diese Statiker nicht mit normalen Baufirmen vergleichbar?

„Listengeführte Tragwerksplaner“ sind Mitglieder der Ingenieurkammer RLP und haben vor einem Gremium ihre jahrelange Berufsausbildung und Praxis nachgewiesen. Sie genießen einen besonderen Vertrauensstatus von Amts wegen, sind unabhängig und haben eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Listen von zugelassenen Tragwerksplanern sind öffentlich auf der Homepage der Ingenieurkammer einsehbar.
 
Wir empfehlen entsprechend der Landesbauordnung bei jeder geplanten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme im Inneren von Bestandsgebäuden einen listengeführten erfahrenen Statiker zu fragen oder sich beraten zu lassen. Dies ist auf jeden Fall preiswerter als die Beseitigung von späteren Bauschäden und entspricht gleichzeitig den gesetzlichen Regelungen der Landesbauordnungen.

Fragen Sie uns und wir machen Ihnen gerne ein entsprechendes annehmbares Angebot (Kontakt)
 


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