Grundlagen Dachgeschossausbau

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
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Grundlagen Dachgeschossausbau

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in Bestandsimmobilien · 29 Januar 2023
Tags: Dachgeschossausbau
Grundlagen beim Dachgeschossausbau

Der Dachgeschossausbau bei Bestandsgebäuden, welche z.B. vor den 60er Jahren gebaut wurden, ermöglicht in vielen Fällen eine Erweiterung von Wohnraum für Aufenthaltsräume oder Einliegerwohnungen. In diesen Gebäuden mit Satteldächern, Mansardformen o.ä.  wurde der Dachraum früher als Trockenboden oder Lagerraum genutzt.
Je nach Gebäudegrundriss lassen sich neue Rückzugsräume für heutige Bedürfnisse wie für Homeoffice, Arbeitsräume für selbständige freiberufliche Tätigkeiten oder Gästezimmer schaffen. In vielen Fällen ist auch der Anbau eines Balkons möglich, zumindest haben wir dies in fast allen Fällen so realisiert.
Damit wird nicht nur der Wert der Immobilie erheblich gesteigert, sondern man kann mit dem Dachgeschossausbau gleichzeitig eine energetische Sanierung des Dachstuhles zur Energieeinsparung vornehmen, eine PV-Anlage zur Stromgewinnung installieren und den meistens vorhandenen Unterhaltungsstau/Bauschäden beseitigen.
Wenn man schon eine notwendige planerische Leistung und statische Berechnung vornehmen muss, dann sollte man bereits in die Zukunft schauen und seine klare Absicht bei der Modernisierung jetzt festlegen.
 
Hier einmal einige Beispiele von Dachstühlen, welche sich besonders geeignet haben und von uns planerisch und statisch in den letzten 20 Jahren ausgebaut wurden.

   

Allerdings sind für den Dachgeschossausbau objektiv nachfolgende Bedingungen entsprechend der Landesbauordnung zu betrachten und einzuhalten.
 
  • Zugang zum Dachgeschoss und 2. Fluchtweg (§ 15 Abs. 4 LBauO RLP)
  • Raumhöhe von 2,20 m über die Hälfte der Grundfläche, Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. (§ 45 Abs. 4 LBauO RLP)
  • Statische Unbedenklichkeitsbescheinigung eines listengeführten Tragwerkplaners (Baustatiker) (§ 62 Abs. Nr.10 LBauO RLP)

Subjektiv und individuell ist die architektonische Grundrissgestaltung. Einer mag die Pfettenlage und die Dachspitze sichtbar, der Andere mag große oder kleine Räume mit schöner Aussicht. Allerdings bleiben die o.g. objektiven Bedingungen gleich.

Zugang zum Dachgeschoss und 2. Fluchtweg

Der Zugang zu den neuen Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss innerhalb der Wohnung hat über eine notwendige Treppe mit einer Laufbreite von mind. 80 cm zu erfolgen. Dies kann auch eine Wendeltreppe sein. Eine ausklappbare Dachbodentreppe ist nicht zulässig. Soll eine eigenständige Wohnung im Dachgeschoss entstehen, ist die Laufbreite mindestens 1,00 m.
Ist in beiden Fällen dies nicht möglich, kann auch ein Treppenhausanbau, wenn dies durch das Grundstück möglich ist, vorgesehen werden. Dies haben wir bereits öfters realisiert.
Entsprechend Landesbauordnung ist in jeder Etagge mit Aufenthaltsräumen ein 2. Fluchtweg als Rettungsweg vorzusehen. Dies ist im Brandfall sinnvoll und vorgeschrieben. In den meisten Fällen kann im Giebel ein entsprechendes Fluchtwegfenster, im Lichten 0,9 x 1,2 m, geplant werden. Möglich sind auch Dachfenster als 2. Fluchtweg und Fenster in Gauben bzw. Erker. Auch hier sind bestimmte Abmessungen planerisch zu erfassen und die Fluchtwege zur Rettung zu planen.

Raumhöhe von 2,20 m über die Hälfte der Grundfläche

Die notwendige lichte Raumhöhe ist in der Landesbauordnung unter § 45 Abs. 4 RLP geregelt. Reicht die vorhandene Grundfläche für die notwendige lichte Raumhöhe nicht aus, so können Gauben angeordnet werden. Allerdings ist dann zu beachten, dass infolge der Veränderung der Außenhülle ein Bauantrag notwendig wird. Gleichzeitig sind die Grundstücksgrenzen und Abstandsflächen zu bewerten. Bei der lichten Raumhöhe ist der neue Dachschrägenaufbau aus Lattung und Gipskarton sowie ein möglicher neuer Fußbodenaufbau aus z.B. Trockenestrich mit Trittschalldämmung zu berücksichtigen.

Statische Unbedenklichkeitsbescheinigung Statiker

Die statische Nachrechnung der tragenden Gebäudeteile wie Dachstuhl und Geschoßdecke ist grundlegend zur Standsicherheit des Gebäudes. Durch die neuen Lasteintragungen hat sich die alte Bestandsstatik grundlegend geändert. Die Nutzlasten auf die Decke haben sich von Dachboden (1,00 KN/m2) auf Wohnfläche (>1,50 KN/m2) erhöht und ebenfalls die Eigenlasten, wenn ein neuer Fußbodenaufbau eingebaut wird. Gleichzeitig ist ebenfalls nicht zu unterschätzen, wenn infolge der Dämmung in den Dachschrägen und einer PV-Anlage auf dem Schrägdach diese Lasten zum Teil über die Dachstützen auf die Decke abgeleitet werden. Hier ist eine Lastverfolgung unbedingt erforderlich, weil der alte Bestandsstatiker diese neue Lasten damals nicht kannte und somit nicht berücksichtigt hat.
Wie groß die Lastreserven im Dachstuhl sind, kann man mit dem bloßen Augen nicht erkennen. Der Einbau der neuen Dämmung nach dem Gebäudeenergiegesetz, die Dachschrägenverkleidung und eine PV - Anlage verlangt nach einer statischen Nachrechnung des Dachstuhles einschl. möglicher Verstärkungsmaßnahmen. Diese statische Nachrechnungen einschl. der statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend der Landesbauordnung kann nur ein listengeführter Statiker vornehmen.

So können die Ergebnisse aussehen.




Wie kann man nun nach unserer langjährigen Erfahrung am Besten als Bauherr vorgehen?

Erste Schritt - Bestandsunterlagen
Als Eigentümer der Bestandsimmobilie sollte man sich die alten Zeichnungen und besonders die alte Bestandsstatik besorgen. Diese kann man z.B. beim zuständigen Bauamt aus dem Archiv anfordern. Mit diesen Unterlagen kann der Statiker den vorgefundenen Ist-Zustand der tragenden Teile mit den damaligen Berechnungen vergleichen. Wir haben schon öfters feststellen müssen, dass die Urstatik nicht immer umgesetzt wurde, die Urstatik nicht mit der Baumaßnahme übereinstimmt oder in den vergangenen Jahren "schwarz" Umbauten getätigt wurden, welche nicht statisch berechnet wurden. Tragende Wände stehen nicht mehr dort wo sie eigentlich stehen sollten, Abmessungen von Dachsparren wurden aus Kostengründen verkleinert oder es wird eine Kaiserdecke vorgefunden statt einer Stahlbetondecke.
Ganz nebenbei sollte man sich den Zustand der tragenden Holzteile im Dachstuhl oder Holzbalkendecken anschauen. Hier mussten wir auch feststellen, dass die Holzteile besonders im Auflagerbereich Schäden aufweisen und saniert werden mussten.
Gebrauchsspuren an tragenden Holzteilen sind in der Baupraxis nicht selten und sollten auf keinen Fall unterschätzt werden.
In ganz konkreten Fällen ist die Bestandsstatik unerlässlich. Stellen Sie sich vor, sie wollen das Dachgeschoss ausbauen und die Decke zum Dachgeschoss ist eine Stahlbetondecke. Ohne die Bestandsstatik kann man nicht wissen, welche Stahlbewehrung eingebaut wurde und wie die Auflagerung der alten Stahlbetondecke ist. Man kann nicht ohne weiteres in die Stahlbetondecke schauen. Irgendwelche Annahmen wären reine Spekulation. Wenn man also die alte Stahlbetondecke mit den neuen Lasten aus dem Dachstuhl und den Nutzlasten/Verkehrslasten nachrechnet, liegen keine Vergleichswerte vor, ob die eingebaute Stahlbewehrung noch ausreichen würde. Gleichzeitig weiß man ohne die Bestandsstatik auch nicht, welche Betongüte damals eingebaut wurde.
Bei den alten Bestandsstahlbetondecken tritt noch ein weiteres Problem auf, wenn unzureichende Lastreserven damals bei der Erbauung vorgesehen wurden. Zeigt die Nachrechnung auf Grundlage der neuen Ausbaulasten, dass die vorhandene Stahlbewehrung oder Betongüte nicht ausreichend ist, dann kann man nicht einfach eine zusätzliche Stahlbewehrung einlegen. Dann müssen neue statische Randbedingungen gefunden werden, was oftmals nicht einfach und kostspielig ist.

In den Fällen des Dachgeschossausbaus ist eine statische Nachrechnung auf Grundlage der neuen Lasteintragungen von dem Bestandsgebäude notwendig. Dies trifft auch dann zu, wenn keine Urstatik aus dem Erbauungsjahr mehr vorhanden ist, soweit dies, wie oben geschildert, möglich ist.
Wir haben natürlich schon öfters hören müssen, dass "es so lange gehalten hat und nicht eingestürzt ist. Da muss man nichts machen. Hebt noch."
OK, kann man glauben, muss man als Statiker aber nicht, wenn man sich den Zustand infolge Risse im Mauerwerk oder Durchbiegungen von Holzbalkendecken anschaut.

Zweite Schritt - Überprüfung der Randbedingungen
In einem zweiten Schritt kann man selber überprüfen, ob die Randbedingung mit 2,20 m über die Hälfte der Grundfläche erreicht wird oder ob andere Maßnahmen notwendig sind. Gleichzeitig kann man für sich selber Klarheit schaffen, wie der Zugang und eine mögliche Raumaufteilung für einen zweckmäßig erscheint.
Eine weitere Entscheidung ist, welchen energetischen Standard man erreichen möchte. In diesem Zusammenhang ist es weiter wichtig zu entscheiden, ob die Dachziegel/Dachhaut gleich mit erneuert werden muss. Denn danach können die möglichen Dämmschichten (Obersparren-, Zwischensparren- und Untersparrendämmung) festgelegt werden.
Die nächste persönliche Entscheidung ist die Festlegung, wie groß eine mögliche PV - Anlage und dessen Standort auf dem Schrägdach sein soll.

Dritte Schritt - Beauftragung von Planungsleistungen
Die Beauftragung von Planungsleistungen ist nach Landesbauordnung unumgänglich. Für die Beauftragung ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich. Je nach Gebäudetyp und den vorhandenen Altunterlagen sollte für die digitalen Zeichnungen und statischen Berechnungen ein größerer Zeitraum veranschlagt werden.
Um einen Kommunikationsverlust zu vermeiden empfehlen wir, einen listengeführten Tragwerksplaner, welcher auch bauvorlageberechtigt für einen Bauantrag ist, digitale Bauzeichnungen und einen Wärmeschutz-/Energienachweis erstellen kann, zu beauftragen. Mit nur einem Ansprechpartner vereinfacht sich die gesamte Umsetzung.

Wenn Sie nicht selber bei der derzeitigen angespannten Bausituation Angebote von Baufirmen einholen wollen, empfiehlt sich eine Baubegleitung mit gleichzeitiger Bauüberwachung für eine mangelfreie Bauausführung. Warum dies nach unserer Erfahrung sinnvoll sein kann, können Sie hier beurteilen. (hier)

Gerne stehen wir Ihnen nach unserem Motto "Planen und Beraten" zur Seite. Fragen Sie uns einfach.
Ebenfalls ist eine Beratung via ZOOM möglich.






 


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