Auftrag durch Bauleitung
Veröffentlicht von Besecke in Baunachtrag · Freitag 17 Nov 2023 · 2:45
Tags: Auftrag, bauleitende, Bauleiter, Architekten, Bauingenieure
Tags: Auftrag, bauleitende, Bauleiter, Architekten, Bauingenieure
Auftragserteilung durch die bauleitenden Architekten/Bauingenieure
Nach unserer Erfahrung ist es Alltag auf der Baustelle bei der Bauausführung, dass Änderungen oder technische Abklärungen mit den örtlichen bauleitenden Architekten des Bauherrn besprochen und entschieden werden. Dies haben wir selber bei Großbaustellen wie z.B. Neubau eines Dosenwerkes, Neubau einer Molkerei oder dem Neubau eines Kräuterlikörwerkes als bauleitende Architekten erleben dürfen.
Der Vertreter des Bauherrn ist nicht immer örtlich und zeitlich präsent und die planenden Architekten/Bauingenieure als Erfüllungsgehilfen können ebenfalls keine kurzfristigen Entscheidungen für den Fortlauf des zügigen Bauablaufs treffen. Diese kurzfristigen Klärungen von möglichen technischen und vertraglichen Problemen auf der Baustelle oder z.B. die Freigabe von Bauzeichnungen/Werkstattpläne o.ä. sind für einen zügigen Bauablauf für beide Seiten des Werkvertrages aber besonders wichtig.
Aber hier ist besondere Vorsicht geboten. Dies zeigt ein Urteil des OLG München.
„Ein ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht handelnder bauleitender Architekt, der die Ausführung einer Zusatzleistung gem. Werkstattzeichnung freigibt, beauftragt den Handwerker im eigenen Namen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Bauherr das Handeln des Architekten im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste. Es gäbe zudem keinen allgemeinen Rechtssatz, dass bauüberwachende Architekten nur einen Erklärungswillen als Vertreter des Bauherren, nie im eigenen Namen hätten.“
Diese Vorsicht für die bauleitenden Architekten/Bauingenieure ist dann wichtig, wenn die freizugebenden Zeichnungen/Werkstattpläne oder Absprachen Zusatzleistungen in Form von Nachträgen o.ä. oder gestalterische Änderungen nach sich ziehen. In den wenigsten Fällen haben die bauleitenden Architekten/Bauingenieure die Vollmacht des Bauherrn, zahlungsbegründete Willenserklärungen gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Lehnt der Auftraggeber im Nachhinein die Änderungen oder Zusatzleistungen ab, kann § 179 BGB die Folge sein, weil dann ein wirksamer Vertrag zwischen Baufirma und dem bauleitenden Architekten/Bauingenieur zustande gekommen sein kann. Die Folgen sind dann klar.
„Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.“
In den Fällen, wo eine zahlungsbegründete Willenserklärung durch den Auftraggeber notwendig war, haben wir als bauleitende Architekten bei Großbaustellen immer die Baufirma direkt an den Auftraggeber verwiesen. Andererseits kommen Änderungen für Zusatzleistungen oder Freigaben von Werkstattplänen auch nicht plötzlich und unerwartet, sodass die Baufirma auch eine Arbeitsvorbereitung einplanen muss. Macht sie das nicht oder spekuliert auf eine kurzfristige Freigabe, kann sie sich nicht später auf eine Bauverzögerung berufen.
Allerdings ist jede Betrachtung eine Bewertung im konkreten Einzelfall unter Beachtung der vertraglichen Unterlagen.
Noch empfehlungswerter sind vertragliche Regelungen im Werkvertrag, wer Vollmacht für zahlungsbegründete Willenserklärungen besitzt und in welchem Zeitraum und bei wem solche Änderungszeichnungen/Werkstattpläne zur Freigabe einzureichen/zu übersenden sind.
Allerdings hat der bauleitende Architekt/Bauingenieur technische Fragestellungen des Auftragnehmers hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zu beachten und bei der Bauausführung für den Auftraggeber zu prüfen.
Mehr dazu in unserem BLOG und in unserer Einzelberatung bzw. in den Workshop – Angebote
Es gibt noch keine Rezension.