Photovoltaikanlagen Schrägdach

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
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Photovoltaikanlagen Schrägdach

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in Bestandsimmobilien · Montag 28 Dez 2020
Tags: Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen Dach - #FragdenStatiker
 
Immer mehr Immobilienbesitzer installieren zum Eigenverbrauch Stromerzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf ihren Dachflächen. Beliebt sind auch Solarthermie Anlagen zur Warmwasserversorgung. Dies ist in jedem Fall für die Zukunft unserer Kinder und Enkel sinnvoll und findet auch unsere volle Unterstützung in unseren Beratungsgesprächen.
Für PV - Anlagen ist besonders der Standort auf dem Schrägdach in Bezug zu den Grundstücksgrenzen/Brandschutzwände im Verhältnis zum eingesetzten Material der PV-Paneele sowie die Statik der tragenden Teile des Dachstuhles wichtig.
 
Sinnvoll ist eine gleichzeitige energetische Sanierung der Bestandsimmobilie. Eine energetische Sanierung zahlt sich aus, nicht nur in Bezug auf den eigenen Energieverbrauch sondern auch steuerlich. Voraussetzung ist, dass die Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt. Als energetische Sanierungsmaßnahmen zählt z.B. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren und der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
 
In beiden Fällen empfehlen wir, wenn besonders der Dachstuhl betroffen ist, einen Statiker zu befragen. Warum?
Wir hören in unseren täglichen Beratungsgesprächen von unseren Kunden, dass Zimmerer-/Dachdeckerfirmen oder Verkäufer von PV-Anlagen gesagt hätten, die Gewichte solcher Maßnahmen sind so gering, dass man keinen Statiker zwecks Nachberechnungen befragen muss. Das Geld kann man sich sparen. Eine weitere Aussage der PV-Anlagenverkäufer ist, dass die Statik der PV-Anlage vorhanden ist. Damit ist nur die Statik der PV-Anlage selber gemeint und nicht die Lastweiterleitung im Gebäude selber.

1) Statik Schrägdach

Verantwortlich für die Standsicherheit des Gebäudes ist immer der Immobilienbesitzer und nicht der PV-Lieferant oder die Montagefirma.
Entsprechende Klauseln zum Haftungsausschluss lassen sich in den AGB`s der Firmen finden.

Folgendes Beispiel soll das verdeutlichen.
 
Eine PV-Anlage einschl. Unterkonstruktion auf dem Dachaußenbereich wiegt ca. 25 kg/m2. Die Zwischensparrendämmung einschl. Verkleidung wiegt nach dem Gebäudeenergiegesetz ca. 15 kg/m2.

Nehmen wir mal an, ein Gebäude mit den Abmaßen von ca. 11 m x 14 m, Pfettendach mit Firstgelenk, wird ausgebaut und einseitig mit einer PV-Anlage o.ä. von ca. 70 m2 belegt. Dann sind dies schon 1.800 kg = 1,80 to nur PV-Anlage. Dies meistens einseitig auf einer Dachfläche.
Jetzt muss man auch bedenken, dass der ursprüngliche Statiker des Bestandsgebäudes vor vielleicht 30 – 40 Jahren natürlich diese Gewichte nicht kannte und auch bei der Bemessung der Holzteile des Dachstuhles nicht berücksichtigt hat. Dies ist logisch.
Geht man von einer normalen Dachneigung von 45° aus, Sparren von 8/12 cm im Abstand von 69 cm, dann werden die Sparren nach unserer Berufserfahrung die Lasten geradeso aufnehmen können. Es wird sich aber eine erhöhte Durchbiegung einstellen, was bei der Fugenausbildung des Trockenbaues zu beachten ist.
 
Allerdings muss die neue Last weiter verfolgt werden und da beginnt das statische Problem. Die Sparren liegen in den meisten Fällen (Pfettendachausbildung) auf einen Dachpfette mit beidseitigen Kopfbändern auf, welche von mindestens 4-5 Holzstützen (Hauslänge Annahme 14 m) gehalten wird, welche auf den Holzbalken der Holzbalkendecke über OG stehen. Die Last „wandern“ also über die Pfettenlage über die Holzstützen auf die Decke, welche natürlich nicht für die neuen Lasten ausgelegt wurde.
 
Der Ursprungsstatiker des Bestandsdachstuhles hat die Pfettenlage für ca. 4,80 KN/m (für unser Beispiel) ausgelegt. Mit der angenommenen PV-Anlage sind es jetzt ca. 6,30 KN/m. Eine Lasterhöhung von 30%/m, welche auf die Holzbalkendecke über die Holzstützen gelangen.
 
Mit einem Mal wirken auf diese Holzbalken der Decke nach unserem Beispiel eine Einzellast von ca. 800 kg/je Holzbalken.
 
Dies ist der Punkt, wo die meisten Decken versagen (Gebrauchsfähigkeit) und verstärkt werden müssen. Besonders dann, wenn sich die Verkehrslasten (Nutzlasten) infolge Umnutzung und die Eigenlasten infolge Dachgeschossausbau ändern.
Denn wie gesagt, der ehemalige Statiker wusste von den neuen Lasten nichts.
 
Viele unserer Kunden, wo wir die Dachstühle nachgerechnet haben, waren erstaunt über die Folgen der Lastverfolgung. Davon hatte Ihnen keiner was gesagt oder sie darauf hingewiesen.
 
Natürlich ist immer der konkrete Einzelfall zu bewerten. Sicherheit kann aber nur eine statische Nachberechnung eines Dachstuhles geben und die Lastverfolgung bis zur Decke über OG.
Notwendig dabei ist, dass der Statiker die Örtlichkeit sich anschaut und ein Aufmaß der tragenden Teile vornimmt. Wir haben schon festgestellt, dass Kopfbänder an den Dachpfetten aus Platzgründen einfach entfernt wurden oder ein Dachstuhl errichtet wurde, welcher nicht mit den alten statischen Berechnungen übereinstimmt. Dann wird es sehr interessant bei einer Nachrechnung der tragenden Teile.
 
Man sollte sich also nicht auf Aussagen in Verkaufsgesprächen von Verkäufern von PV-Anlagen oder Zimmerer/Dachdecker verlassen sondern immer einen erfahrenen Statiker konsultieren. Auch dann, wenn die Berechnungen des Statikers Geld kosten. Dies sollte in die Investitionskosten eingerechnet werden. Die Standsicherheit des Dachstuhles einschl. der Decken über OG sollte hier Priorität haben und dient zur eigenen Sicherheit.
Fragen Sie uns einfach. (hier)

2) Standortslage PV-Anlage Schrägdach

Den Standort der PV-Anlage ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt und hängt vom Material der PV-Panelle ab.
Anforderungen bezüglich der Abstände von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen zu Nachbargebäuden sind in Rheinland-Pfalz in § 32 Abs. 7 LBauO formuliert.
Die Abstandsanforderung von 1,25 m zum Nachbargebäude gilt in Rheinland-Pfalz nur für aufgeständerte Anlagen auf Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (aufgeständerte Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bei Gebäuden), wenn sie nicht durch Wände nach Nummer1 oder sonst geeignete Vorkehrungen gegen Brandübertragung geschützt sind; § 30 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind keine konkreten Mindestabstände geregelt. (vgl. Drucksache 18/3333 v. 30.5.2022 Landtag RLP)

Allerdings sind die Brandschutzregeln auch in diesen Fällen einzuhalten und zu planen.

(Anm.: Die Ausführungen sind die persönlichen Ansichten des Verfassers und stellen keine bautechnische und rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall dar)


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