Statik Energiebedarfsausweis Gebäude

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Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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Statik Energiebedarfsausweis Gebäude

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in energetische Modernisierung · 12 Mai 2022
Tags: energetischeModernisierungStatikDachstuhl
Energiebedarfsausweis Gebäudemodernisierung
 
Wir erleben jetzt öfters, dass manche s.g. „Energieexperten“ energetische Gebäudemodernisierungen dem Gebäudeeigentümer empfehlen ohne auf die sich daraus ergebenen bautechnischen Sachzwänge oder notwendigen statischen Berechnungen gemäß Landesbauordnung hinzuweisen. Dies können Brandschutzmaßnahmen sein aber auch Lasterhöhungen an tragenden Bauteilen einschl. Taupunktverlagerungen an Außenwänden. Entscheidend dabei ist immer das einzelne Gebäude und dessen Zustand/Unterhaltung, die Nähe zu Grundstücksgrenzen und die Bauweise einschl. Ausrichtung.
 
Hier nur ein Beispiel aus dem Gebäudeenergiegesetz, § 47 Nachrüstung Bestandsgebäude, was vor dem 1.2.2002 erbaut wurde.
 
„(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
 
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
 
Dies bedeutet natürlich eine neue flächenförmige Lasteintragung entweder auf die oberste Geschoßdecke oder über Umwege der Dachsparren, Pfetten und Dachstützen ebenfalls punktförmig auf die Decke als Einzellast. Jetzt kommt vielleicht noch eine neue PV-Anlage dazu. Alles das hat natürlich der Statiker der Bestandsstatik bei der Erbauung des Gebäudes nicht gewusst und nicht berücksichtigt.
 
Der Glaube, es werde schon halten und es gäbe genug Lastreserven, kann ein folgenreicher Irrglaube sein, welcher zu Schädigungen am Gebäude führen kann.
 
Vor Ausführung sollte man sich somit die Unbedenklichkeitsbescheinigung eines zugelassenen Statikers einholen, was in der Praxis immer eine Nachrechnung des Bestandes bedeutet.
 
Nicht anders zu bewerten sind eine energetische Sanierung der Balkone oder Terrassen. Hier kommen neben statische auch noch bauphysikalische Gesichtspunkte hinzu.
 
Gerade weil die effektive energetische Sanierung eine komplexe bautechnische Angelegenheit ist, erstellen wir mittels moderner Software einen aussagekräftigen Energiebedarfsausweis einschl. U-Wert- und Taupunktberechnung, die sich daraus ergebene Wirtschaftlichkeit der Einzelmaßnahmen, einen effektiven Sanierungsfahrplan sowie die notwendigen statischen Berechnungen.
 
Die Erstellung eines komplexen Energiebedarfsausweises macht also Sinn und ist zu empfehlen, weil man dadurch auch die einzelnen energetischen Sanierungsstufen für sich selber planen und organisieren kann und schon den Nutzen der Einsparung berücksichtigen kann.
Denn die Anforderung bei einem geänderten Bestandsgebäude sind eindeutig und natürlich vom Eigentümer nachzuweisen.
 
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.

Um dies nachzuweisen, bedarf es einer genauen Aufnahme der Bau- und Materialeigenschaften der wärmeübertragenden Bauteile sowie der neuen Dämmmaterialien einschl. der Leistungen z.B. von neuen Heizungsanlagen, PV-Anlagen oder von Solarthermieanlagen. Die Berechnungen sind umfangreich und geben einen genauen Überblick über die Energieeinsparpotenziale.

Fragen Sie uns. Wir beraten Sie auch Online via ZOOM oder bei einer Ortsbesichtigung.



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